http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/inneres/strafen/folterverbot/foltervorwuerfe-spanien-nekane-txapartegi
Keine Auslieferung nach Spanien bei begründetem Verdacht auf Folter
Die Baskin Nekane Txapartegi wurde 1997 in Spanien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, der sie sich durch Flucht entzog. Seit 2009 lebt sie in der Schweiz. Aufgrund eines spanischen Auslieferungsgesuchs ist sie derzeit in Haft im Kanton Zürich. Da angenommen werden muss, dass ihr damaliges Geständnis unter Folter zustande kam und ihr bei einer Auslieferung erneut eine Incommunicado-Haft (Kontaktsperre) und Folter drohen könnten, setzen sich Menschenrechtsorganisationen gegen ihre Auslieferung ein.
Inhaftierung, Folter und Verurteilung
Die spanische Staatsbürgerin Nekane Txapartegi sitzt seit dem 6. April 2016 in Auslieferungshaft. Sie wird von den spanischen Behörden gesucht, weil sie wegen Unterstützung der ETA im Jahr 2007 in einem Massenprozess zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, der sie sich durch Flucht entzogen hat. Die frühere Stadträtin aus der baskischen Kleinstadt Asteasu ist nach eigenen Aussagen aus Spanien geflohen, weil das Urteil der spanischen Justiz auf einem unter Folter erzwungenen Geständnis beruhte.
Txapartegi war 1999 von der spanischen paramilitärischen Polizei Guardia Civil 1999 verhaftet und fünf Tage lang in «Incommunicado-Haft» verhört worden, ohne Kontakt zu einer Anwältin und einem Arzt ihres Vertrauens oder zu ihren Angehörigen aufnehmen zu können. Sie wurde nach ihren eigenen Angaben gefoltert und sexuell misshandelt: Unter anderem wurde ihr eine Plastiktüte über den Kopf gezogen, bis sie nicht mehr atmen konnte, sie wurde massiv geschlagen, Stromschlägen ausgesetzt und beschimpft, es wurde eine Exekution simuliert und sie wurde vergewaltigt. Amnesty International erachtete damals ihre Angaben als glaubwürdig und dokumentierte ihren Fall im Jahresbericht 1999.
Die Richterin, der sie nach den fünf Tagen Haft vorgeführt wurde, reagierte nicht auf ihre Klage wegen Folter. Aussagen von Zeugen und ein medizinischer Bericht, der nach Txapartegis Überstellung nach Madrid, wo sie erneut fünf Tage in Incommunicado-Haft gehalten wurde, von einem Gefängnisarzt angefertigt wurde, bestätigen die Vorwürfe allerdings. Noch vor ihrer Haftentlassung auf Kaution Ende 1999 widerrief Txapartegi ihre unter Folter gemachten Aussagen und erstattete Anzeige. Die Justiz liess ihre Anschuldigungen jedoch unbeantwortet und leitete keine Untersuchung ein.
2007 wurde sie im sogenannten Makro-Prozess 18/98 zusammen mit 46 weiteren Personen wegen Kollaboration mit der ETA angeklagt und verurteilt. Während des Prozesses denunzierte sie erneut die erlittene Folter durch die Guardia Civil und erkannte überdies unter den vorgeladenen Zeugen Personen, die sie damals gefoltert hatten. Das Oberste Gericht, an welches Txapartegi das Urteil anschliessend weiterzog, bestätigte dieses im Grundsatz.
Flucht, neue Existenz und Auslieferungsverfahren
Auf ihrer Flucht gelangte Txapartegi 2009 in die Schweiz. Sie befürchtet, dass ihr bei einer Auslieferung nach Spanien erneute Incommunicado-Haft und Folter drohen könnten. Sie hat inzwischen in der Schweiz Asyl beantragt, um sich vor weiteren Menschenrechtsverletzungen durch die spanischen Behörden zu schützen.
- Keine Auslieferung durch die Schweizer Behörden von Nekane Txapartegi nach Spanien
Stellungnahme der OMCT / World Organization against Torture vom 12. August 2016 - «Free Nekane»
Homepage der Solidaritätskampagne - Auf der Flucht vor der spanischen Justiz
Bericht WOZ vom 9. Juni 2016 - Amnesty International Jahresbericht 1999
(pdf, englisch, zum Fall Nekane Txapartegi: Seite 71 )
Foltervorwürfe nicht effektiv untersucht
Nach Eingang der Anzeige durch Txapartegi wegen Folter am 21. Juni 1999 wurde das Verfahren zwischen verschiedenen Instanzen hin- und hergereicht. Nachdem das Dossier acht Mal verschoben worden war, anerkannte der Staatsanwalt in Madrid am 18. Mai 2000 seine Zuständigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die angeforderten Dokumente, insbesondere die Arztberichte, die während der Incommunicado-Haft verfasst wurden, wurden dem Staatsanwalt erst im Januar 2001 geliefert.
Im Juni 2001 wurde das Verfahren eingestellt, da nicht mehr festgestellt werden könne, wann die Verletzungen entstanden waren. Über die Verfahrenseinstellung wurden weder die Klägerin noch ihre Anwälte informiert. Erst 2005 erfuhren diese davon und rekurrierten erfolgreich. Im Januar 2006 fand die erste Befragung von Txapartegi statt, fast sieben Jahre nach der Verhaftung. Im weiteren Verlauf weigerte sich der Untersuchungsrichter, die beteiligten Beamten vorzuladen. Im Jahr 2008 wurde das Verfahren erneut eingestellt, ein erneuter Rekurs blieb erfolglos.
Dieses Vorgehen der spanischen Ermittlungsbehörden ist ein klarer Verstoss gegen die Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Spanien im übrigen bereits acht Mal verurteilt wegen Verstosses gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weil Vorwürfe von Misshandlungen von Gefangenen (insbesondere in Incommunicado-Haft) nicht untersucht und die Verantwortlichen nicht angeklagt wurden; das letzte Mal war dies im Mai 2016 der Fall.
- Xabier Beortegui Martínez gegen Spanien
Urteil der Kammer des EGMR, 31. Mai 2016 (französisch)
Incommunicado-Haft und staatliche Folter in Spanien
Personen, die in Spanien «terroristischer Aktivitäten» verdächtigt werden, können während der ersten fünf Tage ihrer Gefangenschaft in strenger Isolationshaft, der sogenannten «Incommunicado-Haft», gehalten werden. Dabei wird der Kontakt zu jeglichen aussenstehenden Personen – insbesondere einem eigenen Anwalt oder einer Anwältin sowie einem unabhängigen Arzt bzw. einer Ärztin – verweigert, Familienangehörige können nicht benachrichtigt und über den Haftort informiert werden. Dies schafft Voraussetzungen für die Folterung von Gefangenen und eine anschliessende Straflosigkeit der Verantwortlichen.
Einschätzungen des CPT und des Menschenrechtskommissars
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) veröffentlichte nach Besuchen in Spanien Berichte, die sehr detaillierte und äusserst kritische Empfehlungen zu den Bedingungen der Incommunicado-Haft, zu den Verhörmethoden und zu Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen enthalten.
Der Menschenrechtskommissar des Europarates verlangt die Abschaffung der Incommunicado-Haft und bezeichnet die mangelnden Untersuchungen von Foltervorwürfen und die Straflosigkeit von Verantwortlichen als «Sabotierung» der Bemühungen zur Bekämpfung von Folter.
- CPT-Bericht zum Besuch in Spanien 2013
30. April 2013 (pdf, englisch, 98 Seiten) - CPT-Bericht zum Besuch in Spanien 2011
25. März 2011 (pdf, englisch, 80 Seiten) - Bericht Menschenrechtskommissar des Europarates zum Besuch in Spanien im Juni 2013
9. Oktober 2013 (pdf, englisch, 30 Seiten, zu Incommunicado-Haft und Folter: S. 19ff.)
Einschätzungen des UNO-Ausschusses gegen Folter
Der UNO-Ausschuss gegen Folter empfahl Spanien im Jahre 2009 und in fast gleichem Wortlaut erneut 2015 dringend die Anpassung der eigenen Gesetzgebung an das Folterverbot der EMRK. Unter Folter entstandene Geständnisse dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Der Ausschuss empfiehlt die Abschaffung der Incommunicado-Haft und die Videoaufzeichnung von Verhaftungen und Verhören, die Bestrafung von Verantwortlichen von Folterhandlungen bzw. das Ausschliessen ihrer Begnadigung.
- Concluding observations
Empfehlungen des UNO-Ausschusses gegen Folter vom 29. Mai 2015 - Concluding observations
Empfehlungen des UNO-Ausschusses gegen Folter vom 9. Dezember 2009
Einschätzungen weiterer UNO-Organe
Der UNO-Menschenrechtsausschuss hat in seinen Empfehlungen an Spanien von 2015 hervor, dass die Anstrengungen zur Verhinderung von Folter und Misshandlungen in Haft auf allen Ebenen verstärkt werden müssen, eine unabhängige Untersuchung von entsprechenden Vorwürfen garantiert sein muss, Opfer rehabilitiert werden müssen, die Begnadigung von Verantwortlichen ausgeschlossen und die Incommunicado-Haft abgeschafft werden muss.
- Concluding observations on the sixth periodic report of Spain
Empfehlungen des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 20. Juli 2015
Auch der UNO-Sonderberichterstatter gegen Folter und der UNO-Sonderberichterstatter zu Menschenrechten bei der Bekämpfung von Terrorismus kritisierten beide die massive und systematische Anwendung von Incommunicado-Haft und Folter durch die Polizei und das spanische Militär im Baskenland. Sie mahnen die umgehende und unabhängige Untersuchung von Foltervorwürfen an. Sie sprachen sich auch kritisch gegen die Anti-Terror und Anti-ETA-Gesetze aus, auf deren Grundlage Menschen wie Txapartegi verurteilt wurden.
- Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zu Menschenrechten bei der Bekämpfung von Terrorismus
19. Juni 2012 (pdf, spanisch, zu Spanien Seiten 18-28) - Bericht des UNO-Sonderberichterstatters gegen Folter
1. März 2011 (pdf, englisch, zu Spanien Seiten 405-412)
Fachbericht einer baskischen Kommission
In welchem immensen Ausmass in Spanien in den vergangenen Jahren gefoltert wurde, zeigt der kürzlich erschienene Bericht einer baskischen Untersuchungskommission von renommierten Experten/-innen im Auftrag der baskischen Regionalregierung: Rund 5000 Fälle von Folter, die sich zwischen 1960 und 2013 in Spanien ereignet haben, wurden von den Experten/-innen zusammengetragen und strichprobenweise ausgewertet. Von 202 Fällen, die unter Anwendung der UNO-Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter eingehend geprüft wurden, beurteilte die Kommission 11 Prozent der Foltervorwürfe als «absolut» erwiesen, während 87 Prozent der Fälle als «sehr zuverlässig» oder «zuverlässig» eingestuft wurden. Es handelt sich vor allem um Folter von Personen unter Terrorismusverdacht in Incommunicado-Haft. Unter den Fällen im Bericht der baskischen Regierung figuriert auch jener von Nekane Txapartegi; gemäss diesen Experten/-innen sind die Anschuldigungen und Symptome in ihrem Fall glaubwürdig und deuten auf Folter hin.
- Projekt zur Untersuchung der Folter im Baskenland (1960-2013)
Erste Veröffentlichung eines Expertenberichts im Auftrag der baskischen Regierung 27. Juni 2016 (pdf, spanisch, 44 Seiten) - Incommunicado-Haft und Folter (Erhebungen mittels des Istanbul-Protokolls)
Bericht spanischer Menschenrechtsorganisationen, veröffentlicht am Welt-Psychiatriekongress, 2014, 242 S. (pdf, englisch)
Eingeständnisse spanischer Richter
In jüngerer Zeit haben auch hochrangige, selber involvierte spanische Richter in den Medien anerkannt, dass es in den Terrorismusverfahren zu «Exzessen» und Folterpraktiken kam beziehungsweise Folter in Spanien 2016 noch immer existiert, so etwa der ehemalige Untersuchungsrichter Balthazar Garzón in der Tageszeitung Publico vom 27. Juni 2015 oder der Richter José Maria de Prada in der Tageszeitung Gara am 15. April 2016.
- Folter darf in Spanien kein Tabu-Thema mehr sein
Bericht der World Organization Against Torture OMCT vom 23. Juni 2016
Auslieferungsverfahren und die Haltung der Schweiz
Erlittene und drohende Folter sind entscheidende Faktoren im Auslieferungsverfahren: Gemäss der Antifolterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es nicht zulässig, einem Auslieferungsantrag stattzugeben, wenn sich dieser auf Gerichtsurteile stützt, welche basierend auf Aussagen oder Eingeständnissen, die durch Folter erlangt worden sein könnten, ergangen sind und wenn bei einer Auslieferung erneut unmenschliche und erniedrigende Behandlung in der Haft mit der Gefahr weiterer Folterungen droht. Die Schweizer Behörden müssten vor einer möglichen Auslieferung aufgrund eingehender Abklärungen jede Gefahr von Folter ausschliessen können. Die Schweiz muss eine Auslieferung ablehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass keine im Prozess verwendeten Aussagen unter Folter zustande gekommen sind (Antifolterkonvention, Art. 15). In diesem Fall wäre kein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 14 Pakt II möglich.
Der Ball liegt beim Bundesamt für Justiz
Für die Bewilligung einer Auslieferung ist erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Gegen einen Entscheid kann beim Bundestrafgericht Beschwerde erhoben werden. Aufgrund der vorliegenden Informationslage ist es nicht vorstellbar, dass das Bundesamt, ohne völkerrechtliche Grundsätze zu missachten, eine Auslieferung nach Spanien bewilligen könnte.
Vor einer allfälligen Auslieferung muss das Asylgesuch geklärt werden. Aufschiebende Wirkung käme auch einem allfälligen Individualbeschwerdeverfahren beim UNO-Ausschuss gegen Folter zu, welches nach einem allfälligen letztinstanzlichen Auslieferungsentscheid eingeleitet werden könnte.
- Auslieferungsverfahren in der Schweiz
Informationen des Bundesamtes für Justiz
Kommentar
Das Bundesamt für Justiz würde mit der Bewilligung einer Auslieferung die Schweizer Menschenrechtspolitik auf internationaler Ebene als völlig unglaubwürdig erscheinen lassen. Dort setzt sich die Schweiz auf verschiedenen Ebenen – etwa im UNO-Menschenrechtsrat oder in der OSZE – stark für die Folterprävention ein. So wandte sich beispielsweise der damalige Schweizer Aussenminister Didier Burkhalter im Februar 2014 mit folgenden Worten zum Engagement gegen die Folter an den UNO-Sicherheitsrat: «Der Schweizer Vorsitz ergreift diese Initiativen, um in der gesamten OSZE die Implementierung internationaler Verpflichtungen zu fördern, zuvorderst die Basistexte UNO-Antifolterkonvention (UNCAT) und deren Fakultativprotokoll (OPCAT).»
Die europäischen Staaten, so auch die Schweiz, haben die gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Baskenland-Konflikt in den letzten Jahrzehnten viel zu wenig zur Kenntnis genommen und keine adäquaten politischen Reaktionen ergriffen. Auch dies wird an diesem Fall und an der nicht erfolgten Aufarbeitung wie auch an der teilweisen Fortsetzung der Menschenrechtsverletzungen in Spanien deutlich.
Exemplarisch für die Vogelstrausspolitik steht eine Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische Anfrage von 2013, in der er zwar «zur Kenntnis genommen [hat], dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vergangenen Jahr in spanischen Fällen betreffend Haftbedingungen von ETA-Mitgliedern eine Verletzung der Konvention festgestellt hat», aber „überzeugt [ist], dass den spanischen Häftlingen alle Möglichkeiten offenstehen, ihre Rechte in dieser Hinsicht geltend zu machen». Er «betrachtet zudem Frankreich und Spanien in menschenrechtspolitischer Hinsicht als gleichgesinnte Staaten und sieht keinen Anlass, in diesen Ländern wegen des Strafrechts- oder des Strafvollzugssystems zu intervenieren». Der Fall Nekane Txapartegi zwingt die Schweiz nun zur Auseinandersetzung damit.
- Baskenland. Rechte der baskischen Gefangenen respektieren
Antwort des Bundesrates vom 21. August 2013 auf eine Interpellation von Manuel Tornare, SP (13.463)