Tages-Anzeiger: Justiz auf Irrwegen

Die Schweiz muss das Folterverbot kompromisslos schützen. Ein Gastbeitrag. (16.07.2017)

Hat die Auslieferung der Baskin Nekane Txapartegi bestätigt: Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Foto: Tatiana Scolari (Ti-Press, Keystone)

Hat die Auslieferung der Baskin Nekane Txapartegi bestätigt: Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Foto: Tatiana Scolari (Ti-Press, Keystone)

Vergangene Woche hat das Bundesstrafgericht die Auslieferung von Nekane Txapartegi bestätigt. Das Gericht geht davon aus, dass es die umfangreich dokumentierten Foltervorwürfe der Baskin gar nicht erst prüfen müsse, da es sich bei Spanien um einen «Staat mit demokratischer Tradition» handle. Ausserdem habe es Txapartegi unterlassen, den letztinstanzlichen Entscheid der spanischen Justiz, der ihre Foltervorwürfe für unglaubwürdig befunden hatte, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen. Der Schweizer Auslieferungsrichter könne sich aber nicht an die Stelle des Menschenrechtsgerichtshofes setzen.

Die Argumentation des Bundesstrafgerichtes geht fehl, und zwar in dreifacher Hinsicht:

Erstens geht es im Auslieferungsverfahren nicht um die Einhaltung der Antifolter-Konvention durch Spanien, sondern um deren Einhaltung durch die Schweiz. Nach der sogenannten Ausschlussklausel (Artikel 15) der Konvention hat die Schweiz eine eigenständige Pflicht, sicherzustellen, dass sie in ihren Auslieferungsverfahren keine Entscheide verwendet, die auf erfolterten Aussagen beruhen. Bereits 1975 stellte die UNO-Generalversammlung klar, dass jeder Staat von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten muss, sobald er hinreichende Hinweise auf eine Verletzung des Folterverbotes erhält, und zwar unabhängig von einer Beschwerde.

Zweitens obliegt es mangels anderer Hinweise zwar dem Folteropfer, seine Vorwürfe zumindest plausibel zu machen. Sobald dies aber geschehen ist, etwa durch medizinische Gutachten, hat die Schweiz von sich aus sämtliche Abklärungen zu treffen, die zur Einhaltung ihrer eigenen völkerrechtlichen Pflichten notwendig sind. Eine Auslieferung aufgrund des beanstandeten Strafurteils ist somit zu verweigern, solange der Foltervorwurf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entkräftet werden kann. Angesichts des bei Foltervorwürfen endemischen Beweisnotstandes hätte jede andere Beweislastverteilung de facto eine Aushebelung der Ausschlussklausel und damit eine schwerwiegende Schwächung des Folterverbots zur Folge.

Eine Frage des Ordre public

Drittens kann das Kriterium des «Staates mit demokratischer Tradition» allenfalls zur Prognose eines künftigen Folterrisikos beitragen, ist aber untauglich für die rückblickende Feststellung, ob ein im Auslieferungsverfahren geltend gemachtes Strafurteil tatsächlich auf einem erfolterten Geständnis beruht. Bei der vorliegend rückwärtsgerichteten Tatsachenfeststellung kommt die Argumentationsweise des Bundesstrafgerichtes einem Zirkelschluss gleich, wonach ein Staat mit demokratischer Tradition per Definition unfehlbar ist, weshalb ein allfälliger Foltervorwurf von vornherein nicht zu untersuchen ist. Regelmässige Verurteilungen demokratischer Staaten wegen Folter und anderer Misshandlungen haben uns eines Besseren belehrt – und dies bereits Jahrzehnte vor Guantánamo und Abu Ghraib.

Das absolute Folterverbot ist, neben dem Verbot der Sklaverei und des Völkermordes, eine der wenigen weltweit anerkannten Normen zwingenden Völkerrechts (jus cogens). Das bedeutet, dass dem Folterverbot widersprechende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheide grundsätzlich nichtig sind. Verstösse gegen das Folterverbot figurieren überdies unter den schwersten Verbrechen überhaupt, einschliesslich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es geht hier also nicht einfach um Verfahrensfragen, sondern um den effektiven Schutz einer der grundlegendsten Normen des internationalen Ordre public.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht dies erkennt und diese Gelegenheit für einen klärenden Grundsatz­entscheid nutzt, welcher der demokratischen Tradition unseres eigenen Landes würdig ist.

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/justiz-auf-irrwegen/story/22472259


Nils Melzer

Der Jurist ist seit 2016 Sonder­berichterstatter für Folter des UNO-Menschenrechtsrats. Der 47-jährige Zürcher besetzt an der Genfer Akademie für humanitäres Völkerrecht den «Human Rights Chair» und ist Professor für Völkerrecht in Glasgow.